PP-Patria übernimmt die gesetzliche Pflichtfunktion für Ihr Unternehmen – für einen rechtssicheren Umgang mit gefährlichen Gütern auf der Straße.
Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, befüllen oder versenden, sind nach § 3 GbV i.V.m. ADR zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet. Verstöße führen zu empfindlichen Bußgeldern und persönlicher Haftung. PP-Patria übernimmt diese Aufgabe extern – kompetent, effizient und ohne dass Sie dafür internes Personal aufbauen müssen.
Fehlt der Gefahrgutbeauftragte, drohen empfindliche Bußgelder – und die Verantwortung bleibt persönlich bei der Geschäftsführung. Die Bestellung eines externen Beauftragten schließt diese Lücke sofort.
Ob und in welchem Umfang die Bestellpflicht greift, hängt vom Einzelfall ab – etwa von Mengen, Freistellungen und Ihrer Rolle in der Beförderungskette. Das klären wir im kostenfreien Erstgespräch verbindlich für Sie.
Übernahme der Funktion gemäß GbV, einschließlich Behördenregistrierung und der gesamten Schriftführung.
Prüfung Ihrer Prozesse, Verpackungen, Kennzeichnung und Dokumentation – mit konkreten Maßnahmen statt allgemeiner Hinweise.
Gefahrgutschulungen für alle beteiligten Mitarbeitenden gemäß Kapitel 1.3 ADR, dokumentiert und nachweisbar.
Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresberichts gemäß § 8 GbV an die Unternehmensleitung.
Unterstützung bei Zwischenfällen und Behördenanfragen, Untersuchung des Hergangs und Erstellung der Unfallberichte.
Monitoring der ADR-Neuauflagen und nationalen Vorschriften – Änderungen werden umgesetzt, bevor sie zum Problem werden.
Wir erfassen Ihre Rollen in der Beförderungskette, das jährliche Gefahrgutaufkommen, die betroffenen Klassen und die vorhandene Dokumentation. Ergebnis ist eine klare Aussage zu Pflichten und Lücken.
Schriftliche Bestellung des Gefahrgutbeauftragten, Registrierung bei der Behörde, Festlegung des Zuständigkeitsbereichs und der Kommunikationswege im Betrieb.
Begehungen nach vereinbartem Turnus, Unterweisungen, Überwachung der Abläufe und Erreichbarkeit für kurzfristige Fragen – etwa bei unbekannten Stoffen oder unklarer Zuordnung.
Jahresbericht an die Unternehmensleitung, Ereignisberichte bei Bedarf und eine geordnete, jederzeit vorlegbare Ablage aller Überwachungsaufzeichnungen.
Die genannten Vorschriften werden fortlaufend geändert. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung – wir halten die Umsetzung in Ihrem Betrieb entsprechend aktuell.
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